AGB

CIG | Piping Technology

Allgemeine Einkaufsbedingungen der CIG Piping Technology GmbH (CIG)

1. Geltungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Inland (AEB) gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten, sofern diese Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sind. Diese AEB sind Bestandteil aller Verträge, die wir (CIG) sowie alle mit uns nach § 18 AktG verbundenen Unternehmen, mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an uns, insbesondere auch für Mengen- und Wertkontrakte, Lieferpläne, Abrufbestellungen, Einzelbestellungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Vertragsschluss
2.1 Lieferanfragen von uns an den Lieferanten stellen ein Angebot an diesen dar, seinerseits ein Angebot an uns zu richten. Alle vom Lieferanten abgegebenen Angebote sind für uns unverbindlich und kostenlos. Mündlich oder schriftlich abgegebene Angebote des Lieferanten können wir mindestens 14 Werktage nach deren Erhalt durch Übersendung einer schriftlichen Bestellung annehmen (Vertragsschluss), die uns der Lieferant binnen drei Werktagen schriftlich zusammen mit der Übersendung einer vollständigen Lieferantenerklärung zu bestätigen hat.

2.2 Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens fünf Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 14 Kalendertage beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.

2.3 Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.

2.4 Der Lieferant wird alle ihm zur Umsetzung des Auftrags überlassenen Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen und sonstigen Informationen sowie etwaige zur Ausführung überlassenen Beistellungen und sonstigen Materialien auf ihre Eignung hinsichtlich des von CIG-PT angestrebten Zwecks überprüfen.

2.5 Bei offensichtlichen Fehlern im Auftrag, insbesondere Schreibfehlern, verpflichtet sich der Lieferant, uns zu informieren. Verletzt der Lieferant seine Informationspflicht, sind wir zur nachträglichen Änderung oder zum Vertragsrücktritt berechtigt, ohne gegenüber dem Lieferanten schadensersatzpflichtig zu werden.

2.6 Rechte und/oder Pflichten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis können von uns jederzeit an verbundene Unternehmen oder Dritte übertragen werden. Die völlige oder teilweise Weitergabe von Aufträgen an Dritte durch den Lieferanten bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

3. Versand, Verpackung, Entsorgung
3.1 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Dies gilt auch, wenn wir den Transport und/oder die Transportversicherung übernehmen. Wird die Ware ausnahmsweise auf unsere Gefahr und Kosten befördert, entscheiden wir über die Art des Transportmittels und wählen den Spediteur oder Frachtführer aus.

3.2 Der Lieferant hat alle zu versendenden Waren sortiert und sortenrein zu verpacken. Sollte durch die nicht sortenrein verpackte Ware ein Umpacken erforderlich sein, so hat der Lieferant die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.

3.3 Die Verpackung muss geeignet sein, bei ordnungsgemäßem Umgang Beschädigungen während des Transports und der Verladung auszuschließen.

3.4 Die verwendeten Verpackungen bzw. Ladehilfsmittel sind sowohl mit der Materialnummer, dem Materialkurztext, der Bestellnummer sowie der Bestellposition des enthaltenen Materials zu versehen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der an jedem Ladehilfsmittel befestigt ist. Dieser hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten: Lieferscheinnummer, Lieferscheindatum, Bestellnummer und Bestellposition, Materialnummer, gelieferte Menge.

3.5 Der Lieferant ist verpflichtet, uns in allen Fällen zu informieren, in denen Ursprungszeugnisse erforderlich sind oder Exportbeschränkungen für seine Lieferungen bestehen, sofern er hiervon Kenntnis haben muss oder sich zumutbar beschaffen kann. Diese Information hat auf den Auftragsbestätigungen, den Lieferscheinen und den Rechnungen deutlich erkennbar zu erfolgen. Eventuell erforderliche Ursprungszeugnisse sind uns unaufgefordert getrennt von der Lieferung zuzustellen.

3.6 Für die Entsorgung von Transportverpackungen entstehen uns keine Kosten. Der Lieferant verpflichtet sich, die für den Transport notwendige Verpackung auf seine Kosten und Gefahr bei der von uns angegebenen Lieferadresse bzw. Empfangsstelle unverzüglich abzuholen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

4. Lieferung, Verzug, Höhere Gewalt
4.1 Die Lieferung erfolgt zu den vereinbarten Terminen. Sämtliche Liefertermine und -mengen sind verbindlich, die Einhaltung der Termine ist wesentliche Vertragspflicht. Lieferfristen werden ab Bestelldatum gerechnet. Liefertermine einer anderslautenden Auftragsbestätigung sind nur dann maßgebend, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist die ordnungsgemäße Anlieferung an der von uns angegebenen Lieferadresse bzw. Empfangsstelle. Bei Leistungen gilt die im Auftrag enthaltene Regelung.

4.2 Die Lieferungen erfolgen, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde, DAP Rampe CIG (Zur Westpier 10, 28755 Bremen) oder im Vertrag benannter Empfangsstelle (Incoterms 2010), einschließlich aller Nebenkosten, z.B. Verpackung, Fracht und Zölle. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

4.3 Falls nicht Lieferung frei Empfangsstelle nach Ziffer 4.2 vereinbart wurde, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen und beim vereinbarten Spediteur zur Abholung anzumelden. Die Versandbereitschaft der Ware ist uns (bzw. bei bestehender Routing-Order dem vorgegebenen Spediteur) schriftlich oder elektronisch einen Werktag im Voraus mitzuteilen.

4.4 Für Lieferungen gemäß Ziffer 4.3 gilt: Wir sind Selbstversicherer und somit Verzichtskunde.

4.5 Zur Entgegennahme von nicht vereinbarten Teillieferungen sind wir nicht verpflichtet. Wir sind berechtigt, solche Teillieferungen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an diesen zurück zu senden oder das Zahlungsziel bis zum Erhalt der vollständigen Lieferung entsprechend zu verlängern. Bei Mengenüberschreitungen steht uns das Recht zur Rücksendung für den über die vereinbarte Liefermenge hinausgehenden Teil gleichermaßen zu.

4.6 Erkennt der Lieferant, dass vereinbarte Liefertermine aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden können, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer und Gründe der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Erklären wir uns schriftlich mit der Terminüberschreitung einverstanden, bestimmt sich der Verzugseintritt nach den neu vereinbarten Terminen. Höhere Gewalt entlastet den Lieferanten nur bei Einhaltung der Anzeigeverpflichtung, sofern er durch die Höhere Gewalt nicht daran gehindert wird.

4.7 Der Lieferant ist uns zum Ersatz sämtlicher mittelbaren und unmittelbaren Schäden verpflichtet, die uns durch die verspätete Lieferung oder Leistung entstehen.

4.8 Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

4.9 Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach vorheriger schriftlicher Androhung ab dem 4. Werktag vorbehaltlich einer vertraglich abweichenden Vereinbarung pro angefangener Woche der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Netto-Auftragswertes, maximal jedoch 5% des Netto- Gesamtauftragswertes, zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt uns unter Anrechnung der verwirkten Vertragsstrafe vorbehalten. Wir sind berechtigt, einen Vorbehalt der Vertragsstrafe gemäß § 341 Abs.3 BGB noch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Annahme der Ware zu erklären und die Vertragsstrafe innerhalb von weiteren 7 Arbeitstagen geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Lieferanten bleibt hiervon unberührt.

4.10 Werden die vereinbarten Liefertermine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, gerät der Lieferant auch ohne Mahnung in Verzug. Bei einem Fixgeschäft sind wir sofort und, falls ein solches nicht vorliegen sollte, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist unter Anrechnung der verwirkten Vertragsstrafe unbeschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche berechtigt, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

4.11 In Fällen höherer Gewalt ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung oder Leistung längstens um die Dauer der Gewalteinwirkung zu verschieben, sofern er uns binnen 24 Stunden nach Eintritt des Höheren- Gewalt- Ereignisses schriftlich unterrichtet hat. Andernfalls sind wir zur Geltendmachung unserer Verzugsrechte berechtigt. Befindet sich der Lieferant im Verzug, kann er sich nicht auf Höhere Gewalt berufen. Ist im Falle Höherer Gewalt die verspätete Leistung für uns nicht mehr von Interesse, so können wir während der Dauer der Gewalteinwirkung schadlos vom Vertrag zurücktreten.

5. Abnahmehindernisse, Annahmever- zug
5.1 Wir dürfen in Fällen von höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen oder sonstigen Betriebsstörungen, bei Unruhen sowie behördlichen Anordnungen die Abnahme verweigern, sofern wir die vorstehenden Abnahmehindernisse nicht zu vertreten haben. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls diese Abnahmehindernisse länger als einen Monat bestehen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, uns ggf. bereits erhaltene Zahlungen zu erstatten. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, in diesen Fällen erbrachte Teillieferungen zu behalten.

5.2 Im Falle unseres Annahmeverzuges ist der Lieferant lediglich berechtigt, Aufwandsersatz für ein erfolgloses Angebot sowie nachgewiesene Lager- und Erhaltungskosten der bestellten Ware ersetzt zu verlangen. Der Betrag dieses Ersatzes ist beschränkt auf 0,5 % des Nettowarenwertes für jede volle Woche unseres Annahmeverzugs, sofern wir diesen weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt haben.

6. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
6.1 Die im Auftrag vereinbarten Preise sind Höchstpreise excl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer, inkl. aller Nebenkosten, z.B. für Verpackung, Fracht und Zölle bis zu der von uns angegebenen Versandanschrift DAP CIG oder im Vertrag benannter Empfangsstelle (Incoterms 2010). Sofern eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist diese in der jeweiligen Einzelvereinbarung geregelt.

6.2 Die Preise gelten verbindlich für die gesamte Vertragsdauer bzw. Vertragsmenge. Für die Preisgültigkeit ist der Tag des Vertragsschlusses maßgebend, nicht der Tag der Lieferung. Gesetzlich vorgeschriebene Steuern, insbesondere die Mehrwertsteuer, sind auf der Rechnung gesondert auszuweisen.

6.3 Rechnungen sind – unter Angabe der Daten gemäß Ziffer 3.4 – von der Ware getrennt in zweifacher Ausfertigung an diejenige Gesellschaft zu senden, die im Auftrag als Vertragspartner angegeben ist.

6.4 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl innerhalb einer Frist von 14 Werktagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung und gelten nicht als Anerkennung einer mangelfreien Lieferung oder Leistung.

6.5 Die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger und mangelfreier Lieferung der Ware bzw. nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, die den Anforderungen des § 14 UStG entspricht, maßgebend ist der spätere von beiden Zeitpunkten. Trifft die Ware später als die Rechnung am Empfangsort ein, so ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Eingang der mangelfreien Ware maßgebend. Bei vorzeitiger Lieferung gilt der vereinbarte Liefertermin als Beginn der Zahlungsfrist. Zahlungen sind fristgerecht geleistet, wenn sie bis zum Ende der Kalenderwoche, in der sie gemäß der Fristen in Ziffer 6.4 fällig werden, bei uns abgegangen sind.

6.6 In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift sowie eine etwaige Lieferanten-Nr. anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Ziffer 6.4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

6.7 Bei Zahlungsverzug schulden wir ausschließlich Verzugszinsen gemäß § 247 BGB.

7. Eingangsprüfung, Qualitätssicherung, Dokumentation
7.1 Für Stückzahlen, Maße, Gewichte und Qualität einer Lieferung sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend. Die Abnahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit und im Übrigen nach vorgeschriebenen Qualitätsrichtlinien. Unser Personal und von uns beauftragte Dritte sind berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten des Lieferanten die Qualität des Materials und/oder den Fertigungsablauf zu überprüfen.

7.2 Die Zahlung des Kaufpreises stellt kein Anerkenntnis einer mangelfreien, vorschriftsmäßigen Lieferung dar.

7.3 Der Lieferant ist verpflichtet, den Stand der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die für die Lieferung geforderten technischen Spezifikationen einzuhalten und die Qualität seiner Erzeugnisse laufend zu überprüfen.

7.4 Der Lieferant gewährleistet die geforderte Qualität der Arbeiten durch ein adäquates Qualitätsmanagement-System, z.B. nach ISO 9001, sowie angemessene technische Voraussetzungen und fachliche Zulassungen, z.B. zum Schweißen nach EN ISO 9606, EN ISO 15607. Sollten diese nicht vorliegen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns darüber zu informieren. Es besteht die Möglichkeit, die Arbeiten nach detaillierter Abstimmung, unter der Aufsicht unserer Qualitätssicherung, durchzuführen.

7.5 Die Prüfunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren und uns auf Verlangen jederzeit auszuhändigen. Vorlieferanten des Lieferanten sind im gleichen Umfang im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu verpflichten.

8. Eigentumssicherung
8.1 Der Lieferant erkennt unser Eigentumsrecht an sämtlichen ihm von uns überlassenen Unterlagen, Mustern, Modellen, Filmen, Zeichnungen, Werkzeugen sowie ggf. zur Bearbeitung überlassenen Werkstücken etc. an. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Gegenstände ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Gegenstände zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen.

8.2 Der Lieferant erkennt ungeachtet des Verwendungszwecks unser ausschließliches Urheberrecht an den ihm überlassenen Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Filmen, Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen, Klischees, Matern, etc. an. Sollte der Lieferant aufgrund der für uns erfolgten eigenen Bearbeitung der ihm überlassenen Zeichnungen, Entwürfe, Modelle etc. ein eigenes Urheberrecht erwerben, so räumt er uns bereits jetzt ein zeitlich unbeschränktes, ausschließliches und kostenloses Nutzungsrecht an diesem Urheberrecht ein.

8.3 Der Lieferant hat die nach 8.1 und 8.2 erhaltenen Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

8.4 Alle Unterlagen gemäß Ziffer 8.1 sind vom Lieferanten kostenlos auf seine Gefahr mindestens fünf Jahre aufzubewahren und uns anschließend nach Voravis frei Haus zuzustellen. Eine Vernichtung dieser Unterlagen ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Bei Verlust, unsachgemäßer Behandlung oder unerlaubter Vernichtung ist der Lieferant zur kostenlosen Wiederherstellung oder zum Schadensersatz verpflichtet.

8.5 Neuentwicklungen, die der Lieferant zusammen mit uns oder in unserem Auftrag betreibt, dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung anderweitig genutzt werden; auch Veröffentlichungen über die Neuentwicklungen bedürfen unserer Zustimmung. Sofern wir nicht von unserem Recht Gebrauch machen, Neuentwicklungen selbst zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden, bedarf der Lieferant vor einer etwaigen eigenen Anmeldung dieser Rechte unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

8.6m Zeitpunkt der Verarbeitung/Vermischung. Erfolgt die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so ist der Lieferant verpflichtet, uns anteilig Miteigentum zu übertragen. Der Lieferant verwahrt das Allein- oder das Miteigentum für uns. Beigestellte Waren oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie sind als solches getrennt zu lagern und dürfen nur für unsere Aufträge verwendet werden. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung/Vermischung. Erfolgt die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so ist der Lieferant verpflichtet, uns anteilig Miteigentum zu übertragen. Der Lieferant verwahrt das Allein- oder das Miteigentum für uns.

8.7 Lieferanten, die eine Lohnverarbeitung für uns vornehmen, haben von uns beigestelltes Material unverzüglich auf dessen Eignung und Mangelfreiheit zu überprüfen und gegebenenfalls spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Wareneingang zu rügen. Für durch Mangelhaftigkeit verursachte Kosten sowie für Ausschussware infolge von nicht oder zu spät gerügten Mängeln haften wir nicht.

8.8 Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.

8.9 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

9. Rügepflicht, Gewährleistung
9.1 Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate. Regressansprüche gegen den Lieferanten wegen Sachmängelansprüchen nach § 478-479 BGB bleiben hiervon unberührt.

9.2 Offensichtliche Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden und wir sie dem Lieferanten unverzüglich seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung unverzüglich nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf die bei uns üblichen Untersuchungsmethoden, die Hinzuziehung externer Fachleute ist nicht geschuldet.

9.3 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

9.4 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

9.5 Sollte aufgrund einer unwirtschaftlichen oder uns unzumtbaren Fehleranalyse im Einzelfall bei einem Serienfehler der Austausch einer gesamten Serie des Liefergegenstands oder von Produkten, in die wir den Liefergegenstand eingebaut haben, erforderlich werden, stehen uns Gewährleistungsrechte und Schadensersatzansprüche auch bezüglich des Teils der betroffenen Serie zu, an dem kein technischer Mangel vorliegt.

10. Produkthaftung
10.1 Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

10.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5.000.000-, pro Schadenfall zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, das Produktrückrufrisiko abzudecken hat. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice sowie einen Nachweis der Zahlung der aktuellen Versicherungsprämie zusenden.

11. Schutzrechte
11.1 Der Lieferant steht nach Maßgabe der Ziffer 11.2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

11.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Ziff. 11.1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten, z.B. Anwaltsgebühren. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

11.3 Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

12. Ersatzteile
Zur Sicherung eines Ersatzteilbezugs verpflichtet sich der Lieferant, die Lieferung der hierzu notwendigen Materialien und Komponenten bis zum Ablauf von 15 Jahren nach Beendigung der Serienproduktion und/oder Beendigung der Geschäftsbeziehung sicherzustellen (=vertragliche Nachlauffrist). Wird für den Lieferanten innerhalb dieser Frist erkennbar, dass ihm dies nicht mehr möglich sein wird, hat er uns das Ende der Versorgungsmöglichkeit unverzüglich mitzuteilen und sämtliche Massnahmen zu unternehmen, um die Möglichkeit der Beschaffung von Dritten zu eröffnen, insbesondere durch die Vermittlung des erforderlichen Produktions-Know-How.

13. Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge sowie Konstruktions- und Ingenieurleistungen
13.1 Die vereinbarten Preise sind Pauschalfestpreise auf der Basis einer vor dem Vertragsschluss vom Lieferanten vorgenommenen, umfassenden Feststellung seines notwendigen Zeitaufwands und sonstiger Maßnahmen.

13.2 Ein Anspruch des Lieferanten auf Abnahme setzt die vollständig erbrachte Leistung voraus. Wir sind zur Abnahme von Teilleistungen nicht verpflichtet, sofern diese Über die förmliche Abnahme erstellen die Parteien ein von ihnen zu unterzeichnendes Protokoll. Die Abnahme von Teilleistungen können wir verweigern, sofern es sich nicht um unwesentliche Mängel handelt. Auch falls wir im Einzelfall einer Teilabnahme zustimmen, ersetzt diese nicht die Endabnahme.

14. Geheimhaltung
14.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Mitarbeiter und Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

14.2 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages; sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

14.3 Verfahrensbeschreibungen, Zeichnungen, Muster, Modelle und sonstige Angaben, die dem Lieferanten für die Ausführung des Auftrags von uns überlassen werden, oder die vom Lieferanten nach unseren besonderen Angaben entwickelten Verfahren, angefertigte Zeichnungen, Muster, Modelle usw. dürfen vom Lieferanten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke als zur Ausführung unseres Auftrags verwendet werden. Auf Verlangen, spätestens jedoch bei Vertragsbeendigung, sind sie uns samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen unter Ausschluss jeden Zurückbehaltungsrechts unverzüglich herauszugeben.

14.4 Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen die Geheimhaltungspflicht nach dieser Ziffer 14., so zahlt er an uns für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe, deren Höhe wir nach unserem billigen Ermessen festlegen und die auf Antrag des Lieferanten vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann. Für die Bestimmung der Anzahl der Verstöße ist der Einwand der fortgesetzten Zuwiderhandlung ausgeschlossen. Im Falle eines laufenden Verstoßes ist die Strafe für jeden Monat der besagten Verletzung fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens unter Anrechnung der Vertragsstrafe bleibt uns vorbehalten.

15. Aufrechnung, Abtretung
15.1 Zur Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Lieferant nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen berechtigt.

15.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

16. Datenschutz
Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der EU-Datenschutzgrundverordnung zu beachten.

16.1 Sofern der Lieferant bei der Erbringung seiner Leistungen personenbezogene Daten von uns erhebt, verarbeitet oder nutzt („Auftragsdatenverarbeitung“), wird er auf Verlangen von uns zusätzlich eine Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen gemäß Art. 28 Abs. 3 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) abschließen.

16.2 Der Lieferant verpflichtet sich, personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben.

16.3 Soweit der Lieferant diese Daten in Länder außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelt, wird wer mit CIG die zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Datenschutzniveaus bei CIG erforderlichen Vereinbarungen schließen. Soweit der Lieferant dafür Subunternehmer einsetzt, wird er auf Verlangen von CIG dafür Sorge tragen, dass auch diese entsprechende Vereinbarungen mit CIG schließen.

16.4 Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm bei der Erbringung seiner Leistungen eingesetzten Personen datenschutzrechtlich geschult und auf die Einhaltung des Datengeheimnisses während sowie nach ihrer Tätigkeit verpflichtet werden.

16.5 Dem Datenschutzbeauftragten von CIG sind auf Verlangen die geforderten Auskünfte zu geben und zu belegen.

16.6 Im Übrigen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
17.1 Erfüllungsort für beide Seiten ist Bremen.

17.2 Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten – inklusive Scheck- und Wechselklagen – ist Bremen. Wir behalten uns jedoch vor, den Lieferanten auch an jedem für ihn begründeten Gerichtsstand zu verklagen.

17.3 Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).

17.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten am Nächsten kommt.

Allgemeine Lieferbedingungen Inland (ALB Inland) der CIG Piping Technology GmbH

I. Allgemeines

1. Allen Lieferungen und Leistungen der CIG Piping Technology GmbH (CIG) liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde, sofern es sich bei dem Besteller um Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB handelt. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von CIG zustande.

2. CIG behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentumsund Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglichgemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3. Angaben von CIG zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Modelle, Filme, etc.) sind nur branchenüblich annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche und solche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Bei genormten Waren gelten die auf den Normblättern zugelassenen Toleranzen.

II. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug a Konto von CIG zu leisten, und zwar : 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. CIG ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von CIG durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit CIG die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt CIG sobald als möglich mit.

3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), die außerhalb des Einflussbereiches von CIG liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. CIG wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn CIG die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen von CIG. Im Übrigen gilt Abschnitt Vll.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt Vll.2 dieser Bedingungen.

IV. Gefahrübergang, Abnahme, Erfüllungsort

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von CIG über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

4. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von CIG, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Schuldet CIG auch die Installation, ist Erfüllungsort dafür der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von CIG gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über die Liefergegenstände (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

2. Die von CIG an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von CIG. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

3. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für CIG.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziff. V.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von CIG als Hersteller erfolgt und dass CIG unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteils Eigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei CIG eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an CIG. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt CIG, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von CIG an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an CIG ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. CIG ermächtigt den Besteller widerruflich, die an CIG abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. CIG darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum von CIG hinweisen und CIG hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, CIG die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller gegenüber CIG.

8. CIG wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei CIG.

9. Tritt CIG bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

10. CIG ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

VI. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – wie folgt:

Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl von CIG nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Bestellers.

2. Zur Vornahme aller CIG notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit CIG dieser die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist CIG von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei CIG sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von CIG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. CIG trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von CIG eintritt. CIG ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang ihrer gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn CIG – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

5. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

6. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von CIG zu verantworten sind.

7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von CIG für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von CIG vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel
8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird CIG auf ihr Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht CIG ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird CIG den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

9. Die in Abschnitt VI. 8 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt Vll.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

  • der Besteller CIG unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Besteller CIG in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 8 ermöglicht,
  • CIG alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Haftung von CIG, Haftungsausschluss
1. Wenn der Liefergegenstand infolge von CIG schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und Vll.2.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet CIG – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen hat,
e. im Rahmen einer Garantiezusage,
f. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

3. CIG haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und ggf. Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

4. Soweit CIG gemäß Ziff. VII.3. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die CIG bei Vertragsschluss als mögliche Folge ihrer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die CIG bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus§ 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a-d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright- Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von CIG zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei CIG bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X. Datenschutz
1. Der Besteller ist verpflichtet, die Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten.

2. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung.

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen CIG und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts.

2. Gerichtsstand ist Bremen. CIG ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.